Der Nienburger "Ratskeller" besteht mindestens seit 1526Herzlich willkommen.Wir freuen uns, Sie als Gast im "historischen Nienburger Ratskeller" zu begrüßen. Spüren Sie den Hauch der Geschichte unter dem einmaligen Kreuzgewölbe und hinter dem metertiefen Gemäuer dieses Kellers. Wir wünschen Ihnen schöne Stunden der Entspannung und des Genießens. Der Nienburger Ratskeller wurde im Jahre 1526 erbaut. Seit mehr als 450 Jahren war er von Beginn an der gesellige Mittelpunkt der Stadt. Handwerker, Bauern, Kauf- und Handelsleute trafen sich nach getaner Arbeit zum Früh- oder Dämmerschoppen im Keller. Das Wort von Wein und Wahrheit wussten die Nienburger stets zu schätzen. So war man dann auch angetan von der Güte des Landsherrn Jobst 1., als er ihnen 1526 den Bau des "Stadtkellers" erlaubte und Bierbraurechte verlieh. Sein Nachfolger, Jobst 2., erteilte im Jahr 1540 die "Concession" zur Anlegung eines Stadtweinkellers. Auch nach einigen Umbauten ist der "Historische Ratskeller" immer noch eine liebenswerte Stätte der Begegnungen geblieben.
Ein niederdeutscher Dichter schrieb: Das alte Nienburg.Der Name Nienburg, urkundlich erstmalig 1025 genannt, bedeutet "neue Burg". Man geht davon aus dass hier vorher also eine alte Burg gestanden haben mag und der Ort daher mehr als 1000 Jahre alt ist. Seit 1225 wird Nienburg als "civitas" (Stadt) bezeichnet. Nienburgs Altstadt besitzt heute noch viele Anknüpfungspunkte an die wechselvolle Geschichte vergangener Jahrhunderte. Im Stadtkern sind die mittelalterlichen Ursprünge der Weserstadt noch gut erkennbar. Kirche, Rathaus und alte Fachwerkbauten erinnern an lange zurückliegende Zeiten. Die wohltuende Harmonie der Fachwerkhäuser neben Kleinodien der Weserrenaissance und gepflegten Grünanlagen auf den ehemaligen Festungswällen zieht alle Besucher in Ihren Bann. Beginn des Keller-RechtesIm Jahre 1738 hatte der Gastwirt vor dem Wesertore, „Zum Kuckuck“ eine Streitfrage auszufechten gegen die Stadt Nienburg. In dieser Akte berief sich die Stadt auf ein Statut Nr. 13, nach dem die Rechte des "Ratskellers" vom Grafen von Hoya im Jahre 1581 "confirmiret" (bestätigt) worden waren. Es heißt dort wörtlich: „Dieweil vom Rathe zu Nienburg zu behuef Beßerung und Erhaltung der Stadt gebäude und sonsten hiebey vorn ein Weinkeller anzurichten nachgeben und vergönstiget ist, so soll der Rath auch dabey bleiben und verpflichtet seyn, daß sie stets gude unsträfliche Weine, fremde und eingebraune bier nach gelegenheit der Jahre und Zeite darin verschaffen und solches um einen ziemlichen Pfennig geben sollen.“ "Eingebrauenes" Bier, d. h. in der Stadt gebrautes, durfte jeder Gastwirt verkaufen, fremdes Bier und Wein aber eben nur der Ratskellerwirt. Und darum ging es in dem Rechtsstreit, denn der Kuckuck-Wirt, der nicht in der Stadt wohnte, beanspruchte für sich das gleiche Recht wie der Kellerwirt. Der genannte ziemliche Pfennig ist ein Preis für die Getränke, der sich ziemt; der Kellerwirt durfte aus seiner Monopolstellung keinen Wucher schlagen. Interessant ist aber auch der Inhalt einer anderen Akte, in der es wieder um das Recht geht, fremde Getränke ausschenken zu dürfen. Sie stammt aus dem Jahre 1741, und in ihr wird der Inhalt eines Briefes von 1526 folgender gestalt extrahiret: „-- sondern das auch in der Stadt Nienburg weiter keine fremde Getränke geschenkt oder verzapfet werden sollen als allein in den Stadt Keller.“ Ein "Brief" ist nach damaligem Begriff eine Urkunde; - wir sprechen ja heute auch noch von Rechten, worauf wir "Brief und Siegel" haben, in diesem Zusammenhang ist interessant, daß hier das gleiche Recht festgelegt wird, das Graf Otto 8. von Hoya im Jahre 1581 "confirmiret" . Er starb im folgenden Jahr, und damit starb das Hoyaer Grafengeschlecht aus. Sein Grabmahl und das Epitaph sind in der Nienburger St.-Martins-Kirche zu finden. Schließlich interessiert das angegebene Jahr 1526. Das ist die Zeit, in der die jungen Hoyaer Grafen aus dem Exil in ihre Heimat zurückgekehrt waren, als sie den Welfen, Herzog Erich 1. u.a., ihren Besitz wieder abgerungen hatten. Die Hoyaer Grafen waren im Rahmen der Hildesheimer Stiftsfehde in der Schlacht auf der Soltauer Heide siegreich gewesen. Jetzt wollten sie in ihrer Grafschaft alle Lehns- und Rechtsverhältnisse wieder ordnen. Und dennoch können wir nicht mit Bestimmtheit schließen, daß dieses Jahr 1526 der Beginn des Keller-Rechtes in Nienburg ist; sehr wahrscheinlich geht es auf noch ältere Zeiten zurück. Wilhelm Stelling |